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Das verfahrensrechtliche Akteneinsichtsrecht nach Art. 47 ATSG bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage für die spätere Entscheidung zu bilden. Nach Abschluss des Verfahrens hat die gesuchstellende Person ein besonders schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme glaubhaft zu machen. Das Akteneinsichtsrecht vermittelt keinen Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten (E. 3.3). Verglichen mit dem Akteneinsichtsrecht nach Art. 47 ATSG ist das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nach Art. 126 Abs. 2 AVIV einerseits enger gefasst, indem es sich lediglich auf Personendaten erstreckt. Andererseits geht es weiter als dieses, da es grundsätzlich ohne Interessensnachweis oder Fallbezug auch ausserhalb eines Verwaltungsverfahrens geltend gemacht werden kann. Das Auskunftsrecht gilt indes nicht uneingeschränkt (E. 4.4). Die Gefahr blosser Unannehmlichkeiten für die im beruflichen Kontext über eine Privatperson korrespondierenden Staatsangestellten begründet noch kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse, das die Einschränkung des Auskunftsrechts rechtfertigt (E. 4.6). OGE 64/2024/11 vom 14. März 2025 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht